Eine Kontrollbetreuung nach § 1396 Abs. 3 BGB kommt in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Bevollmächtigte mit den anfallenden Geschäften überfordert ist oder gegen seine Redlichkeit oder Tauglichkeit Bedenken bestehen. Wie bei allen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifenden Maßnahmen im Betreuungsverfahren ist auch bei der Erweiterung der Kontrollbetreuung grundsätzlich eine vorherige Anhörung des Betroffenen geboten (vgl. Stollenwerk ZAP F. 11 R, S. 975, 929, 889). Von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG kann nur abgesehen werden, wenn der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem Erweiterungsbeschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (vgl. BGH FamRZ 2016, 627; 2014, 828).

 

Hinweis:

Der BGH (FamRZ 2017, 556 = FuR 2017, 207 m. Bearb. Soyka) schränkt dies dahin ein, dass von einer erneuten persönlichen Anhörung nicht abgesehen werden kann, wenn die Erweiterung einer Kontrollbetreuung auf Erkenntnisse gestützt wird, die das Gericht erst nach der letzten persönlichen Anhörung des Betroffenen erlangt hat.

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