Der BGH (MDR 2017, 461) weist erneut darauf hin, dass die Bestellung eines Betreuers neben dem Vorliegen einer der in § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB genannten Krankheiten oder Behinderungen erfordert, dass der Betroffene aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Begründung der Betreuungsbedürftigkeit bedarf einer eingehenden Differenzierung. Das notwendige Sachverständigengutachten hat sich nach § 280 Abs. 3 FamFG zu erstrecken auf: das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung, die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen, den Umfang des Aufgabenkreises und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme. Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenbereiche dies in Betracht kommt, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.

 

Hinweis:

Die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen nach § 1896 BGB müssen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Fortsetzung der Betreuung vorliegen. Sie können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose festgestellt werden (BGH FamRZ 2017,140).

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