Der BGH (FamRZ 2017, 748 m. Anm. Dodegge = NJW 2017, 1737 = MDR 2017, 462 = FuR 2017, 331 m. Bearb. Soyka) bekräftigt seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Konkretheit einer Patientenverfügung i.S.d. § 1901a Abs. 1 BGB und zeigt auf, dass eine exakte Beachtung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zur Entfaltung einer Bindungswirkung der Verfügung unbedingt notwendig ist. Neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, ist erforderlich, dass die Verfügung auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll. So enthält die schriftliche Äußerung, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Es muss sich feststellen lassen, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt bzw. unterbleiben sollen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

 

Literaturhinweise:

Zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vgl. Stollenwerk ZAP F. 11 R, S. 976 sowie Kurze, Vorsorgevollmacht, Betreuungs-, Patienten- und Bestattungsvollmacht, ZAP F. 12, S. 327 ff.

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