(BVerfG, Beschl. v. 27.6.2017 – 2 BvR 1333/17) • Das Grundgesetz gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet. Auch Rechtsreferendare, die als Repräsentanten staatlicher Gewalt auftreten und als solche wahrgenommen werden, haben das staatliche Neutralitätsgebot zu beachten. Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge durch Rechtsreferendare kann den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Auftrag der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigen. Hinweis: Der Fall betrifft eine Rechtsreferendarin im hessischen Vorbereitungsdienst, die sich gegen das Verbot wandte, bei Verhandlungen, Beweisaufnahmen und Sitzungsvertretungen für die Amtsanwaltschaft ein Kopftuch zu tragen. Das BVerfG wies ihren Antrag auf einstweilige Anordnung in erster Linie mit einer Interessenabwägung im Hinblick auf den Ausgang des Hauptverfahrens ab, machte aber auch detaillierte Ausführungen zum Neutralitätsgebot für Referendare.

ZAP EN-Nr. 486/2017

ZAP F. 1, S. 786–787

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