(LG Köln, Urt. v. 14.3.2017 – 11 S 263/16) • Die Vereinbarung, wonach im Falle einer Stornierung der gebuchten Flüge nur die nicht angefallenen Steuern und Gebühren erstattet werden, kann wirksam sein, wenn es sich bei dieser Tarif- und Kündigungsregelung nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine Individualvereinbarung handelt, für die die AGB-rechtlichen Vorschriften des BGB nicht gelten. Eine vorformulierte Vertragsbedingung kann auch ausgehandelt sein, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat. Der Umstand, dass die Buchungsseite der Fluggesellschaft dem Kunden nicht auch die Möglichkeit eröffnete, innerhalb eines Tarifs auf die Stornierungsregelung noch selbstständig inhaltlich Einfluss zu nehmen, sondern es vorgegeben war, dass die unterschiedlichen Stornierbarkeitsvarianten mit unterschiedlichen Flugpreisen korrespondieren, steht dabei einem Aushandeln nicht entgegen.

ZAP EN-Nr. 471/2017

ZAP F. 1, S. 782–782

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge