(OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.5.2017 – 18 W 195/16) • Angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs reicht die Kommunikation mit elektronischen Medien (per E-Mail, Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon, etc.) für den Anfall der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG aus, so dass diese mit jeder von einem Rechtsanwalt ausgehenden Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, auch wenn aufgrund von Flatrateverträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist. Die Kosten für die Bereithaltung des Internetanschlusses an sich (oder für dessen Einrichtung) gehören dagegen zu den Kosten des allgemeinen Bürobetriebs, also zu denjenigen Kosten, die für die Unterhaltung der Kanzlei im Ganzen aufzuwenden sind, und sind als sog. allgemeinen Geschäftskosten gem. Vorbem. 7 Absatz 1 VV RVG mit den Gebühren abgegolten.

ZAP EN-Nr. 492/2017

ZAP F. 1, S. 788–788

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