(AG Charlottenburg, Urt. v. 8.6.2016 – 231 C 65/16) • Ermöglicht ein Arbeitgeber über den Zugang zu einem betrieblichen Internetanschluss seinen Arbeitnehmern (abstrakt) das illegale Filesharing von Musiktiteln, dann haftet er für diese Urheberverletzungen regelmäßig weder als Störer noch als Täter. Eine anlasslose Belehrungs- und Kontrollpflicht besteht zumindest gegenüber volljährigen Arbeitnehmern nicht.

ZAP EN-Nr. 568/2016

ZAP F. 1, S. 790–790

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