(OLG Koblenz, Beschl. v. 12.4.2016 – 10 U 778/15) • Ein Unfallversicherer ist von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb weniger Tage bei mehreren Versicherungen Leistungen aus jeweils bestehenden Unfallversicherungsverträgen beantragt und dabei – bei Beantwortung der übrigen Fragen – die Frage nach weiteren Unfallversicherungen unbeantwortet lässt. In diesem Fall ist regelmäßig von einer Verletzung der Obliegenheit, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, auszugehen. Hinweis: Bei einer Unfallanzeige an die Unfallversicherung ist darauf zu achten, dass alle Fragen sorgfältig beantwortet werden. Bleibt eine Frage unbeantwortet obwohl sie hätte beantwortet werden können, so kann nach der hier vertretenen Auffassung dies bereits als Indiz dafür gewertet werden, dass vorsätzlich unvollständige Angaben gemacht werden. Dies kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

ZAP EN-Nr. 562/2016

ZAP F. 1, S. 789–789

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