(LG Köln, Urt. v. 9.6.2016 – 6 S 119/15) • Einem Kunden kann gegenüber einem Stromversorger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsvertrag ein Anspruch auf Zahlung eines Neukundenbonus zustehen, wenn der 25 %-Bonus wirksam vertraglich vereinbart wurde und wenn der Versorger nicht darlegen kann, dass die Parteien wirksam eine Einschränkung des Bonus dahingehend vereinbart haben, dass dieser bei einer teilweisen Stromnutzung zu gewerblichen Zwecken nicht gilt. Wenn sich der Stromversorger auf eine AGB-Regelung beruft, ist es seine Sache, darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm behaupteten AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.

ZAP EN-Nr. 558/2016

ZAP F. 1, S. 788–788

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