(BFH, Urt. v. 17.2.2016 – X R 32/11) • Die Kosten für einen zur Erledigung der Büroangelegenheiten des Gewerbebetriebs genutzten Raum können nicht abgezogen werden, wenn das Zimmer sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt wird. Das gilt auch für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der durch eine räumlichen Aufteilung mit einer „Arbeitsecke“ zur Erzielung von Einnahmen und in der übrigen Fläche zu privaten Wohnzwecken genutzt wird.
ZAP EN-Nr. 572/2016
ZAP F. 1, S. 791–791
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