(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.2.2016 – 3 Ws 409/15) • Für die Abrechnung einer Geschäftsreise des beigeordneten Verteidigers ist im Regelfall auf die Strecke zwischen Kanzlei- und Gerichtssitz abzustellen. Dies gilt auch, wenn der beigeordnete Verteidiger zu dem Gerichtstermin direkt von seinem Wohnsitz aus anreist. Dafür, dass für die Berechnung der Reisekosten grds. der Kanzlei- und nicht der Wohnsitz maßgeblich ist, spricht, dass die Kanzlei der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit ist. Wenn der Rechtsanwalt allerdings von seinem näher am Gerichtsort gelegenen Wohnsitz zum Gerichtstermin fährt, kann er lediglich die gefahrene (kürzere) Strecke abrechnen, da nur tatsächlich angefallene Auslagen geltend gemacht werden können.
ZAP EN-Nr. 576/2016
ZAP F. 1, S. 792–792
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