Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, da es insoweit an der Erforderlichkeit fehlt. Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht jedoch u.a. dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen oder erhebliche Bedenken gegen seine Redlichkeit bestehen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet (BGH FamRZ 2016, 70 = MDR 2016, 463 = NJW 2016, 1514 = FuR 2016, 351).

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