Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, dass für ein vorgenommenes Rechtsgeschäft die Vermutung der Wirksamkeit spricht. Dies gilt auch für die Vorsorgevollmacht. Kann ihre Unwirksamkeit nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung. In Abgrenzung zu seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2011, 285 und FamRZ 2015, 2047) hat der BGH (FamRZ 2016, 701 m. Anm. Fröschle = MDR 2016, 464 = NJW 206, 159 = FuR 2016, 349 = FamRB 2016, 196) entschieden, dass jedoch eine fehlende Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr zur Erforderlichkeit einer Betreuung führen kann. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn die Akzeptanz eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf eine unwirksame Bevollmächtigung zurückgewiesen haben oder weil Entsprechendes zu besorgen ist.

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