Das BVerfG (FamRZ 2016, 22 m. Anm. Hammer) betont erneut, dass eine Trennung des Kindes von seinen Eltern voraussetzt, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist und dass an die Annahme der Gefährdung hohe Anforderungen zu stellen sind. Bestehen Zweifel, ob eine Fremdunterbringung noch erforderlich ist, so darf das Gericht eine weitere notwendige Sachaufklärung nicht einem eingesetzten Ergänzungspfleger überlassen, sondern hat diese selbst vorzunehmen und hierzu die Beteiligten anzuhören oder sonstige weitere Ermittlungen anzustellen.

 

Hinweis:

Soll ein das Kindeswohl gefährdender Weggang der Mutter mit dem Kind verhindert werden, ist auch eine Beschränkung bzw. ein bloßer Teilentzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als milderes Mittel gegenüber einem vollständigen Entzug zu prüfen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat das BVerfG in einer weiteren Entscheidung (FamRZ 2016, 439) darauf hingewiesen, dass konkret darzulegen ist, dass bei Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt eine die Aufrechterhaltung der Trennung legitimierende nachhaltige Kindeswohlgefährdung bestünde. Eine bloße Bezugnahme auf vage und spekulative Einschätzungen in einem Sachverständigengutachten zum psychischen Gesundheitszustand der Mutter genügt hierfür nicht.

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