Zwar ist auch ein Bevollmächtigter, dem nur eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, selbst imstande, ein Grundstück rechtswirksam im Namen des Betroffenen zu verkaufen und aufzulassen, denn gem. § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Vollmachterklärung nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Der BGH (FamRZ 2016, 699 = MDR 2016, 528 = NJW 2016, 1516 = FuR 2016, 350) zeigt jedoch auf, dass in einem solchem Fall die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Grundstücksveräußerung notwendig ist, weil nach § 29 Abs. 1 GBO eine Eintragung in das Grundbuch nur vorgenommen werden soll, wenn die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Kann die für die Eintragung notwendige Auflassungsvollmacht nicht in grundbuchrechtlicher Form durch eine Urkunde nachgewiesen werden, kann die Eigentumsübertragung nicht ins Grundbuch eingetragen und somit nicht wirksam werden.

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