Auf Alkoholismus allein kann eine Unterbringung nicht gestützt werden. Der BGH (MDR 2016, 652 = FamRB 2016, 237) legt jedoch dar, dass etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung steht, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechen erreicht hat.

Autor: RiAG a.D. Kurt Stollenwerk, Bergisch Gladbach

ZAP F. 11 R, S. 793–804

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