Unterlassungsansprüche sind, im Gegensatz z.B. zu Schadenersatzansprüchen, höchstpersönliche Ansprüche. Dies bedeutet, dass Unterlassungsansprüche ausschließlich von der Person erfüllt werden können, die sich zur Unterlassung verpflichtet hat. Im Gegensatz dazu können Schadensersatzansprüche auch durch einen Dritten befriedigt werden (vgl. § 267 BGB). Sofern mehrere Personen eine Zahlungspflicht zu erfüllen haben, z.B. Ehegatten den Mietzins gemäß Mietvertrag, kann der Gläubiger die Befriedigung der Zahlung (also den monatlichen Mietzins) zwar von allen Schuldnern verlangen, er kann den Betrag jedoch im Ergebnis nur einmal fordern. Es liegt insofern eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 421 BGB vor. Da Unterlassungsansprüche hingegen durch jeden Schuldner (höchstpersönlich) zu erfüllen sind, kommt eine gesamtschuldnerische Verpflichtung, ein bestimmtes Tun zu unterlassen, nicht in Betracht. In einem aktuellen Urteil hat das LG Frankenthal diese Aspekte – in einem Urheberechtsstreit – bestätigt (Urt. v. 30.3.2016 – 6 O 8/16). Sofern in einer Unterlassungserklärung eine gesamtschuldnerische Haftung erwähnt werde, blieben aufgrund der vorbeschriebenen Aspekte zur gesamtschuldnerischen Haftung sowie zur Höchstpersönlichkeit der Unterlassungsverpflichtung "Umfang und Reichweite der Erklärung im Dunkeln". Tipp: Unterlassungserklärungen sollten daher, sofern sich mehrere Personen zu einer Unterlassung verpflichten, so formuliert werden, dass sich jede Person selbstständig zur Unterlassung verpflichtet.

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