Unter anderem das OLG Köln hatte entschieden, dass die Abgabe einer notariellen Unterwerfungserklärung – nach erfolgter Abmahnung – die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht ausschließen kann (Urt. v. 10.4.2015 – 6 U 149/14). Das Argument war hierbei, dass der Gläubiger bei Abgabe einer Unterlassungserklärung erst noch einen Androhungsbeschluss bei Gericht erwirken müsse, bevor er im Falle von Zuwiderhandlungen aus der notariellen Unterlassungserklärung vorgehen könne. Dies könne ihm nicht zugemutet werden. Das OLG Düsseldorf hatte nun folgenden Fall zu entscheiden (Beschl. v. 4.5.2016 – 15 W 13/16): Die Antragsgegnerin hatte nach Erhalt einer Abmahnung aufgrund unstreitig vorhandener Wettbewerbsverstöße eine notarielle Unterlassungserklärung abgegeben. Die Antragstellerin beantragte hiernach den Erlass eines Androhungsbeschlusses. Da das Gericht diesem Antrag nicht kurzfristig nachkam, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Dem Einwand der Antragsgegnerin, es fehle an dem für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, erteilte das OLG Düsseldorf eine Absage. Aufgrund des noch nicht vorliegenden gerichtlichen Androhungsbeschlusses habe die Antragstellerin keine andere Möglichkeit (als den Erlass einer einstweiligen Verfügung), um Verstöße der Antragsgegnerin zu verfolgen (selbst wenn es noch keine Zuwiderhandlungen gebe). Es bestehe kein Grund, den Zeitraum bis zum Erlass des Androhungsbeschlusses insofern zugunsten des Schuldners und zu Lasten des Gläubigers verstreichen zu lassen. Tipp: Da diese Entscheidung belegt, dass die Abgabe notarieller Unterlassungserklärungen den Erlass einstweiliger Verfügungen nicht verhindert, sollte davon besser Abstand genommen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge