Dass Händler für auf Amazon begangene Wettbewerbsverstöße haften, ist inzwischen bekannt. Ein weiteres Problem kann sich beim Handel auf der Handelsplattform Amazon aus dem folgenden Umstand ergeben: Unterhalb der Artikelüberschrift des betroffenen Produkts befindet sich die Formulierung "von: XYZ", z.B. "von: Max Müller". Sowohl Bezeichnungen wie "Max Müller" oder dort eingefügte Phantasiebezeichnungen können markenrechtlich geschützt sein. Sofern für das beworbene Produkt markenrechtlicher Schutz besteht und nach dem Anhängen an dieses Produktangebot die Formulierung "von: Max Müller" erkennbar ist, kann ein markenrechtliches Problem entstehen, wenn das von dem Dritten angebotene und gelieferte Produkt tatsächlich nicht von "Max Müller", sondern von einem anderen Unternehmen hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist. Durch die Formulierung "von: Max Müller" entsteht nämlich der Eindruck, dass das Produkt von dem "Max Müller" hergestellt worden ist, obgleich es tatsächlich nicht so ist. Die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Herkunftsfunktion, ist betroffen. Dies führt zu markenrechtlichen Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüchen (vgl. LG München I, Beschl. v. 1.12.2014 – 33 O 22629/14). Bei der Geltendmachung markenrechtlicher Unterlassungsansprüche wird ferner mindestens ein Gegenstandswert von 25.000 EUR zugrunde gelegt, bei "älteren" (d.h. bekannteren) Marken beläuft sich der Gegenstandswert im Regelfall auf nicht unter 50.000 EUR. Dies führt zu entsprechenden Kostenrisiken. Tipp: Auf den vorgenannten Aspekt sollte daher beim Anhängen an Angebote Dritter ebenfalls besonders Obacht gegeben werden, um an dieser Stelle nicht markenrechtliche Ansprüche Dritter befürchten zu müssen.

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