Aufgrund der allgemeinen Verweisung in § 11 Abs. 2 S. 3 RVG auf die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung betreffend die Kostenfestsetzung gelten auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren die die Beschwerde betreffenden Vorschriften der VwGO. Danach ist gegen die Entscheidung des Richters gem. § 151 S. 3 i.V.m. § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO die Beschwerde gegeben. Da nach § 147 Abs. 1 S. 2 VwGO die Bestimmung des § 67 Abs. 4 VwGO unberührt bleibt, die den Vertretungszwang durch Prozessbevollmächtigte regelt, wird die Auffassung vertreten, dass Anwaltszwang auch für die Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren bestehe (so OVG Hamburg RVGreport 2009, 216 [Hansens] = AGS 2009, 182; a.A. VGH Baden-Württemberg BRAGOreport 2003, 199 [Hansens] = NVwZ-RR 2003, 689).

Das OVG NRW hat in seiner Entscheidung die Unzulässigkeit der Beschwerde auf § 80 AsylG gestützt. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG vorbehaltlich der – hier nicht einschlägigen – Regelung in § 133 Abs. 1 VwGO (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Nach Auffassung des OVG NRW gilt dieser Beschwerdeausschluss auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren. Dies hat das OVG damit begründet, "bei dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Klageverfahren" handele es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylG. Der in § 80 AsylG geltende Beschwerdeausschluss erstrecke sich auf sämtliche Nebenverfahren und gelte deshalb auch für das vorliegende Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG.

Ob der in § 80 AsylG geregelte Ausschluss der Beschwerde auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren gilt, ist allerdings umstritten. Die bisher hierzu bekannt gewordene Rechtsprechung wendet diese Vorschrift auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren an (OVG Hamburg JurBüro 1994, 103; OVG NRW JurBüro 1995, 650). Dem stimmt Gerold/Schmidt/Müller-Rabe (RVG, 22. Aufl., § 11 Rn 316) mit der Begründung zu, aus den Gesetzesmotiven ergebe sich, dass der Beschwerdeausschluss auch "Nebenverfahren", insbesondere auch "Kostenangelegenheiten" erfassen solle.

 

Hinweis:

Dem widerspricht N. Schneider (AnwK-RVG, 7. Aufl., § 11 Rn 296) mit der Begründung, das Vergütungsfestsetzungsverfahren sei ein eigenes, von der Hauptsache losgelöstes Verfahren.

Für die Auffassung von N. Schneider spricht der Wortlaut des § 80 AsylG, nach dem nur "Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz " mit der Beschwerde nicht angefochten werden können. Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG sind jedoch die in § 1 dieses Gesetzes unter der Überschrift "Geltungsbereich" zusammengefassten Verfahren, in denen Ausländer Schutz vor politischer Verfolgung oder internationalen Schutz nach näher zitierten Rechtsvorschriften beantragen. Die aus dem Anwaltsdienstvertrag folgenden Rechte und Pflichten, insbesondere die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Anwaltsvergütung, fallen somit nicht unter den Geltungsbereich des AsylG. Fragen des Schutzes vor politischer Verfolgung spielen im Vergütungsfestsetzungsverfahren keine Rolle. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist auch kein Nebenverfahren in einer Kostenangelegenheit, da es darin gerade nicht um Kosten des Verfahrens, sondern um den Anspruch des Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten auf Zahlung der Anwaltsvergütung gegen seinen Auftraggeber geht.

Im Übrigen sind die Motive des Gesetzgebers zum Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG auch für Nebenverfahren spätestens durch das 2. KostRMoG überholt. Der Gesetzgeber hat darin nämlich in sämtlichen "Kostengesetzen" eine Regelung eingeführt, nach der die Vorschriften des entsprechenden Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. Eine solche Regelung findet sich beispielsweise in § 1 Abs. 3 RVG oder in § 1 Abs. 5 GKG. Dies hat im Anwendungsbereich des RVG zur Folge, dass die im RVG bestimmten Rechtsbehelfe nicht durch Verfahrensvorschriften wie etwa des § 80 AsylG beschränkt sind, wie etwa die Beschwerde gem. § 33 Abs. 3 RVG im Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswertes.

§ 1 Abs. 3 RVG findet auch auf die Rechtsbehelfsverfahren nach § 56 Abs. 2 RVG betreffend die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung Anwendung. Dies hat beispielsweise die Folge, dass die früher von einigen LSG vertretene Auffassung, die Beschwerde gegen die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung sei gem. §§ 172 ff. SGG ausgeschlossen, wegen der Regelung in § 1 Abs. 3 RVG nicht mehr vertreten wird (SchlH. LSG RVGreport 2014, 425 [Hansens] = AGS 2014, 462; Sächs. LSG RVGreport 2014, 468 [ders.]).

 

Hinweis:

Beim Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG ist die Rechtslage allerdings nicht eindeutig, da § 11 Abs. 2 S. 3 RVG gerade auf die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren verweist. Jedoch ist fraglich, ob diese Verweisung auch die in Sondergesetzen wie dem § 80 AsylG geregelten Beschrän...

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