(BGH, Urt. v. 11.1.2016 – AnwZ (Brfg) 49/14) • Im Fall der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ist die Fachanwaltsbezeichnung auf Antrag ohne Weiteres (erneut) zu verleihen, sofern der Nachweis erbracht werden kann, dass auch in der Zwischenzeit der Fortbildungspflicht des § 15 FAO genügt wurde und sofern nicht der Gesetzgeber Regelungen zur Neuverleihung einer Fachanwaltsbezeichnung bei erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach deren vorherigem Erlöschen getroffen hat. Hinweis: Im maßgeblichen geltenden Gesetzes- und Satzungsrecht findet sich keine ausdrückliche Regelung nach der die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung mit dem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf erlischt und somit nach Wiederzulassung zur Anwaltschaft die Fachanwaltsbezeichnung gemäß den allgemeinen Regeln für die erste Gestattung erneut erworben werden muss (BVerfG, Beschl. v. 22.1.2014 – 1 BvR 1815/12, ZAP EN-Nr. 933/2014).

ZAP EN-Nr. 575/2016

ZAP F. 1, S. 792–792

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