Das Schutzgut der Freiheit umfasst das Recht, beliebige Ortsveränderungen vorzunehmen und seinen Aufenthaltsort frei zu bestimmen. Der Wortlaut des Art. 5 EMRK nennt neben der Freiheit auch das Recht auf Sicherheit. Diese hat aber in der Praxis kaum eine selbstständige Bedeutung. Der Begriff der "Sicherheit" wird hier nur im Zusammenhang mit der Freiheit verstanden. Einen Eingriff in die persönliche Freiheit stellt jede Freiheitsentziehung durch staatliche Organe dar. Freiheitsentziehung ist eine Maßnahme, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird. Bei Freiheitsentziehungen von nur geringer Dauer, deren Zweck nicht die Freiheitsentziehung, sondern z.B. die Identitätsfeststellung, die Erlangung einer Blutprobe oder eines Gegenstands ist, liegt kein Eingriff vor. Typische Eingriffe in das Recht aus Art. 5 EMRK enthält Abs. 1 Buchst. a–f (vgl. heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/emrk/Arbeitsblatt_EMRK_4.pdf).

Art. 5 Abs. 4 EMRK gewährleistet die Haftprüfung durch ein Gericht und ist spezieller gegenüber dem Anspruch auf ein wirksames Rechtsmittel nach Art. 13 EMRK. Größere Aufmerksamkeit erfuhr Art. 5 EMRK durch Rechtsprechung zur (nachträglich angeordneten bzw. verlängerten) Sicherungsverwahrung in Deutschland (vgl. hierzu auch das Therapieunterbringungsgesetz aus dem Jahre 2011).

 

H. W. gegen Deutschland

Der Fall betraf die Überprüfung der Unterbringung eines Täters in der Sicherungsverwahrung durch deutsche Gerichte, die durch das verurteilende Gericht, zusammen mit seiner Verurteilung wegen Sexualdelikten, vor mehr als zwölf Jahren angeordnet worden war. Es wurde eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK festgestellt (EGMR, Urt. v. 19.9.2013 – 17167/11, hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-141493).

 

Grosskopf gegen Deutschland

In diesem Fall ging es um die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung im Anschluss an die vollständige Verbüßung seiner Freiheitsstrafe. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Sicherungsverwahrung eines Gefangenen, so, wie sie von dem urteilenden Gericht festgelegt worden war, nicht an sich die Konvention verletze, insbesondere keine Verletzung von Art. 5 EMRK vorgelegen habe (EGMR, Urt. v. 21.10.2010 – 24478/03, EuGRZ 2011, 20).

 

Mooren gegen Deutschland

Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers – wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung – wurde nicht zügig überprüft und seinem Rechtsbeistand keine Akteneinsicht während des Verfahrens gewährt. Damit war eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht einer festgenommenen Person auf gerichtliche Überprüfung der Freiheitsentziehung innerhalb kurzer Frist) hingegen keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) gegeben (EGMR, Urt. v. 9.7.2009 – 11364/03, EuGRZ 2009, 566).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge