Aufgrund der großen Bedeutung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird der Schutzbereich von Art. 11 EMRK weit ausgelegt. Die Versammlungsfreiheit erfasst jedes Zusammentreffen von Menschen, um gemeinsam Meinungen zu äußern oder auszutauschen. Erfasst sind private Zusammenkünfte, aber auch Versammlungen in der Öffentlichkeit und Demonstrationen. Nicht geschützt sind spontane Treffen und Zusammenkünfte gesellschaftlicher Art. Geschützt werden grundsätzlich nur friedliche Versammlungen. Die Vereinigungsfreiheit erfasst alle auf Dauer angelegten, organisatorisch verfestigten Zusammenschlüsse (Organisationen). Der Zweck der Vereinigung ist irrelevant, es werden z.B. auch wirtschaftliche Vereinigungen und Parteien geschützt, nicht aber öffentlich-rechtliche Institutionen. Die positive Vereinigungsfreiheit bezeichnet das Recht, sich zu Vereinigungen zusammenschließen zu können, während die negative Vereinigungsfreiheit das Recht bezeichnet, einer Vereinigung nicht beitreten zu müssen (vgl. www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien/materialien-zur-europaeischen-konvention-zum-schutze-der-menschenrechte-und-grundfreiheiten-emrk-pdf ).

 

Schwabe und M.G. gegen Deutschland

Der Gerichtshof hat die Festnahme mehrerer Personen im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel in Heiligendamm zum Zwecke des sog. Polizeigewahrsams als Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention beanstandet (EGMR, Urt. v. 1.12.2011 – 8080/08 und 8577/08, EuGRZ 2012, 141 = NVwZ 2012, 1089).

 

Baczkowski gegen Polen (Verbot einer Homosexuellenveranstaltung)

Die Frage der Opfereigenschaft i.S.d. Art. 34 EMRK (Aufhebung des Verbots durch die Berufungsbehörde nach der beabsichtigten Veranstaltung) sowie der Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs hatte der EGMR bereits in seiner Zulässigkeitsentscheidung bejaht, diese wird im Urteil nicht anders beurteilt. Verletzung des Art. 11 EMRK; die Veranstaltung hat zwar stattgefunden und das Verbot wurde im Nachhinein aufgehoben. Die Beschwerdeführer gingen dabei aber ein Risiko ein. Die Vermutung der Rechtmäßigkeit ist ein wesentlicher Aspekt der effektiven und ungehinderten Ausübung der Versammlungsfreiheit und sie konnten durch das Verbot davon abgehalten werden, sich daran zu beteiligen (EGMR, Urt. v. 3.5.2007 – Beschwerde-Nr. 1543/06).

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