Die Mitglieder des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz stimmten bei ihrer Sitzung Anfang Juli mehrheitlich für den Entwurf der Bundesregierung, jedoch in geänderter Fassung.

Mit dem neuen Vorhaben soll der Grundsatz "Nein heißt Nein" im Sexualstrafrecht verankert und eine eigene Norm zur sexuellen Belästigung eingeführt werden. Zudem sieht der Gesetzentwurf Änderungen im Hinblick auf die Ausweisungsvoraussetzungen im Aufenthaltsgesetz vor, die im Zusammenhang mit den neu gefassten Strafnormen stehen.

Die nun durch den Rechtsausschuss geänderte Fassung weicht allerdings erheblich vom ursprünglichen Regierungsentwurf ab. Dieser hatte vorgesehen, vermutete Schutzlücken etwa in Hinblick auf Überraschungstaten im bestehenden § 179 StGB zu regeln. Die geänderte Fassung hingegen sieht nun vor, den § 177 StGB neu zu fassen ("Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung") und dort auch die Missbrauchstatbestände des § 179 StGB aufgehen zu lassen. Die wesentliche Änderung dabei ist, dass alle sexuellen Handlungen gegen den "erkennbaren Willen" einer anderen Person unter Strafe fallen sollen ("Nein heißt Nein"). Für diese Taten sieht der Entwurf im Absatz 1 eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren vor. Der "erkennbare Wille" muss dabei laut Begründung entweder ausdrücklich verbal oder konkludent, beispielsweise durch Weinen oder Abwehrhandlungen, ausgedrückt werden. Das gleiche Strafmaß ist im Absatz 2 für Taten vorgesehen, bei denen ein Täter etwa ausnutzt, dass das Opfer nicht in der Lage ist, einen solchen Willen zu bilden oder zu äußern. Ebenfalls umfasst davon sind Taten, bei denen ein Überraschungsmoment ausgenutzt wird. Zudem sollen Fälle, in denen dem Opfer ein "empfindliches Übel" i.S.d. § 240 StGB droht bzw. wenn es durch Drohung damit genötigt wird, künftig so bestraft werden. Bei Taten nach Absatz 1 und 2 soll auch der Versuch strafbar sein.

Mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sollen nach Absatz 3 Fälle bestraft werden, in denen die Unfähigkeit zur Bildung oder Äußerung eines Willens auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht. Die Nötigungstatbestände – Anwendung von oder Drohung mit Gewalt sowie das Ausnutzen einer schutzlosen Lage – bleiben als Absatz 4 erhalten. Der besonders schwere Fall (Vergewaltigung), bei dem der Täter den Beischlaf vollzieht oder beispielsweise das Opfer anderweitig penetriert und der eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vorsieht, soll sich laut dem Entwurf nicht nur auf die sexuelle Nötigung beziehen, sondern auf alle sexuellen Übergriffe der neu gefassten Strafvorschriften.

Als neuer Straftatbestand soll im § 184i StGB die sexuelle Belästigung normiert werden. Damit sollen Taten erfasst werden, die nicht die Erheblichkeitsschwelle für "sexuelle Handlungen" des § 184h StGB überschreiten. Laut Begründung handelt demnach strafbar, "wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt", etwa durch Begrapschen des Gesäßes. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. In schweren Fällen, insbesondere wenn die Tat gemeinschaftlich begangen wird, ist ein Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Grundsätzlich soll es sich um ein Antragsdelikt handeln.

Mit dem neu zu schaffenden § 184j StGB will die Koalition zudem ermöglichen, Menschen zu bestrafen, die sich an einer Gruppe beteiligen, um andere Personen zu bedrängen und Straftaten, etwa Raub oder Diebstahl, zu begehen, und aus der heraus es zu Übergriffen i.S.d. § 177 bzw. § 184j StGB-E kommt. Gedacht ist hier etwa an das Phänomen der "Antänzerei". Vorgesehen ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Die Strafbarkeit richtet sich laut Begründung hierbei danach, ob es zu Übergriffen kommt, und nicht danach, ob diese vom Vorsatz des einzelnen Gruppenbeteiligten umfasst waren.

Der neu gefasste § 177 StGB soll auch Folgen für Ausweisungsbestimmungen im Aufenthaltsgesetz haben. Demnach soll eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe nach § 177 StGB-E, je nach Höhe der Strafe, dazu führen, dass das Ausweisungsinteresse gem. § 54 AufenthG "besonders schwer" bzw. "schwer" wiegt. Zudem kann laut Entwurf von dem generellen Abschiebeverbot nach § 60 AufenthG abgewichen werden, wenn ein Ausländer nach § 177 StGB zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Dies war bislang in all diesen Fällen nur dann möglich, wenn die Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung "mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List" begangen wurde.

[Quelle: Bundestag]

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