(BGH, Beschl. v. 11.6.2015 – V ZB 160/14) • Einem nicht vollstreckbaren Anspruch kann der Schuldner wie jeder andere Beteiligte widersprechen. Bei einem Widerspruch gegen den Teilungsplan wird die Monatsfrist gem. § 115 Abs. 1 S. 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 S. 1 ZPO nur gewahrt, wenn der Widersprechende dem Vollstreckungsgericht innerhalb der Frist die Klageeinreichung (also die Fertigung der Klageschrift und deren Eingang bei Gericht) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellung nachweist; als Nachweis der Klageeinreichung reicht es aus, wenn entweder eine mit einem anwaltlichen Beglaubigungsvermerk und der Eingangsbestätigung des Prozessgerichts versehene Kopie der Klageschrift eingereicht oder das genaue Aktenzeichen des Verfahrens mitgeteilt wird.

ZAP EN-Nr. 611/2015

ZAP 15/2015, S. 810 – 811

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