Die Rechtsprechung des BSG zum Krankengeldanspruch und zu den Voraussetzungen, diesen bzw. die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung aufrecht zu erhalten ist auch bei Anwendung der Bestimmung des § 51 Abs. 3 SGB V zu beachten.

Da es in erster Linie Aufgabe der Rentenversicherung ist, bei dauerhafter Leistungsminderung Leistungen zu erbringen, räumt § 51 Abs. 1 SGB V den Krankenkassen die Möglichkeit ein, bei erheblicher Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit die Versicherten unter Fristsetzung aufzufordern, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Wegen der Rentenantragsfiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI können so die Krankenkassen Einfluss auf den Beginn der antragsabhängigen (§ 99 Abs. 1 SGB VI) Rente wegen Erwerbsminderung nehmen und einen Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit für die Auszahlung von Krankengeld schon vor Erreichen der Anspruchshöchstdauer (s. § 48 SGB V) bewirken. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt zudem, wenn der Reha-Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist gestellt wird, § 51 Abs. 3 SGB V. Wirkung des fruchtlosen Fristablaufs ist, dass der Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld entfällt, nicht aber das Stammrecht darauf. Dieses vermag weiterhin den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten (vgl. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), wenn und solange die Versicherten i.Ü. alle Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs erfüllen. Hierzu müssen sie insbesondere spätestens mit Ablauf des letzten Tages einer Beschäftigung oder der aufrechterhaltenen Beschäftigtenversicherung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tages ein Anspruch auf Krankengeld entsteht.

Das Fortbestehen des Stammrechts auf Krankengeld ist Grundlage dafür, dass der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auflebt, wenn zunächst ein Antrag innerhalb der gesetzten Frist unterblieben ist, § 51 Abs. 3 S. 2 SGB V.

Das BSG (16.12.2014 – B 1 KR 31/13 R und 32/13 R) hat entschieden, kein wirksamer Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation liege vor, wenn der Kläger gegen eine entsprechende Aufforderung der Krankenkasse Widerspruch einlegt, schriftlich gleichzeitig Rehabilitationsleistungen beantragt und zugleich, das Verfahren ruhend zu stellen mit der Bemerkung, Antragsvordrucke bräuchten nicht zugesandt zu werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung der Krankenkasse haben zwar nach allgemeinen Grundsätzen aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass für die Dauer der abschließenden Klärung keine Maßnahme angeordnet oder vollzogen wird, die den durch den Verwaltungsakt Betroffenen belasten können. Eine Handlungspflicht wird in diesem Zeitraum suspendiert. Die aufschiebende Wirkung wird jedoch durch die rechtskräftige Abweisung der Anfechtungsklage mit der Folge beseitigt, dass der angefochtene Verwaltungsakt als von Anfang an wirksam zu behandeln ist. Zwar ist die Krankenkasse verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss vorläufig Krankengeld zu gewähren. Tut sie das nicht, kann auch einstweiliger Rechtsschutz insoweit in Anspruch genommen werden. Die Zahlung der Krankenkasse erfolgt aber regelmäßig in solchen Fällen unter Ankündigung der Rückforderung bei einem Erfolg in der Hauptsache.

3. Beitragspflicht von Renten der betrieblichen Altersversorgung

Das BSG hatte darüber zu entscheiden, ob Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, hier: Rentenzahlungen einer Pensionskasse in Rechtsform des VVaG, der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen.

Gemäß § 237 S. 1 SGB V wird der Bemessung der Beiträge bei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtigen Rentnern neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung u.a. auch der Zahlbetrag der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V auch die Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie – entsprechend der Formulierung in der Einleitung des § 259 Abs. 1 S. 1 SGB V – "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt werden".

 

Hinweis:

Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder richten sich nach § 240 SGB V und nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler (abgedruckt in der Textsammlung Aichberger unter Gliederungs-Nr. 5/60). Gemäß § 240 Abs. 2 S. 1 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit freiwilliger Mitglieder – auf die bei der Beitragserhebung abzustellen ist – mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Demnach betreffen die nachfolgenden Ausführungen zur Beitragsbemessung Versicherungspflichtiger auch diejenige der freiwillig Versicherten.

Zu den Renten der betrieblichen Altersv...

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