Über Rechtsprechung des BSG zum Krankengeldrecht haben wir in ZAP F. 18, S. 1400 f. berichtet. Die dort referierte Rechtsprechung zu dem Erfordernis, dass zum Erhalt des Krankengeldanspruchs die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird und zwar auch dann, wenn der letzte Tag der vorangehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einen Sonntag fällt, hat Kritik erfahren. Das BSG hat jedoch an seiner Rechtsprechung festgehalten und in verschiedenen Urteilen vom 16.12.2014 (B 1 KR 37/14 u.a.) seinen Standpunkt bestätigt und u.a. gegenteilige Entscheidungen des LSG NRW aufgehoben, die zum Teil ausdrücklich entgegen der Rechtsprechung des BSG erfolgt waren.

Die Bundesregierung hat zwischenzeitlich eine Änderung des § 46 SGB V vorgeschlagen. Danach soll künftig der Anspruch auf Krankengeld bestehen bleiben, wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird (BR-Drucks. 641/14, S. 6). Anlass für die geplante Neuregelung sind die praktischen Schwierigkeiten, die für die Versicherten als Konsequenz der Rechtsprechung des BSG eintreten können.

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