(LSG Hessen, Urt. v. 4.5.2015 – L 1 KR 381/13) • Nach § 66 SGB V sollen die Krankenkassen den Versicherten zwar bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, unterstützen, doch beinhaltet eine Unterstützung in diesem Sinne nicht, dem Versicherten eine umfassende Hilfeleistung zur Klärung der Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht, zu gewähren oder gar die Kosten der Rechtsverfolgung zu übernehmen. Vielmehr zielt § 66 SGB V darauf ab, dem Versicherten diejenigen Leistungen zu gewähren, die ihm die Beweisführung erleichtern, also ihm die zur Rechtsverfolgung essentiell erforderlichen Informationen zugänglich zu machen. Hinweis: Unterstützungsleistungen der Krankenkasse beschränken sich damit u.a. auf die Verschaffung von Auskünften über die vom behandelnden Arzt erstellte Diagnose, die angewandte Therapie, die Namen der Behandler, die die Anforderung der ärztlichen Unterlagen von der Behandlung sowie insb. die Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse nach § 275 Abs. 3 Nr. 4 SGB V; dass der Versicherte mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden ist, verpflichtet die Kasse aber deshalb nicht – so der Senat – ein weiteres (Fach-)Gutachten einholen zu müssen (vgl. zu den Unterstützungspflichten der Krankenkassen und den Mitwirkungspflichten des Versicherten beim Verdacht eines ärztlichen Behandlungsfehlers, Schultze-Zeu/Riehn VersR 2013, 1482 ff.).

ZAP EN-Nr. 615/2015

ZAP 15/2015, S. 812 – 812

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge