(BVerfG, Beschl. v. 23.6.2015 – 1 BvL 13/11 u. 1 BvL 14/11) • Die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar. Bringt der Gesetzgeber eine Ersatzbemessungsgrundlage zur Anwendung, muss diese, um dem Grundsatz der Lastengleichheit zu genügen, Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Der Ersatzmaßstab des § 8 Abs. 2 GrEStG, der auf das Bewertungsgesetz verweist, führt jedoch zu einer erheblichen und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber dem Regelbemessungsmaßstab, der an die Gegenleistung des Erwerbsvorgangs anknüpft. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum 31.12.2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar. Hinweis: Das BVerfG hatte über zwei Fälle zu entscheiden, in denen eine Ersatzbemessung zur Anwendung kam, weil ein Gesellschaftskauf vorlag und daher ein Kaufpreis als Bemessungsgrundlage fehlte. Das Gericht stellte fest, dass die Unterbewertung bei einer Ersatzbemessung bis zu 90 % des Verkehrswerts des Grundstücks betragen kann. Das sei auch im Hinblick auf die angestrebte Verwaltungsvereinfachung nicht mehr zu rechtfertigen.

ZAP EN-Nr. 618/2015

ZAP 15/2015, S. 813 – 813

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