Durch § 33 Abs. 3b bis 3d WpHG sollen Vorgaben der Richtlinie 2014/65 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU ("MiFID II") umgesetzt werden. § 33 Abs. 3b S. 1 WpHG verlangt, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum Verkauf konzipiert, ein Produktfreigabeverfahren zu unterhalten, zu betreiben und regelmäßig zu überprüfen hat. Gegenstand ist die interne Freigabe zum Vertrieb jedes Instruments und jeder wesentlichen Änderung bestehender Instrumente. In diesem Rahmen ist vor dem Vertrieb für jedes Instrument ein Zielmarkt der Endkunden festzulegen (§ 33 Abs. 3b S. 2 WpHG). Dabei sind der Endkunden-Anlagehorizont und die Verlusttragfähigkeit maßgeblich zu berücksichtigen und alle relevanten Risiken, insbesondere Verlust-, Ausfall- und Wertschwankungsrisiko, zu bewerten (§ 33 Abs. 3 S. 3 u. 4 WpHG). Die Vertriebsstrategie muss dem Zielmarkt entsprechen (§ 33 Abs. 3 S. 5 WpHG). Die Zielmarkt-Festlegung ist regelmäßig zu überprüfen, u.a. im Hinblick darauf, ob das Finanzinstrument weiterhin den Bedürfnissen des Zielmarkts entspricht (§ 33 Abs. 3c WpHG). Das Produktfreigabeverfahren tangiert nicht die bestehenden Pflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber ihren Kunden (Gesetzentwurf, S. 54). Dies gilt insbesondere für die Geeignetheitsprüfung im Rahmen der Anlageberatung (§ 31 Abs. 4 u. 4a WpHG). Die Zielmarkt-Festlegung hat grundsätzlich keine Bindungswirkung für das beratende Unternehmen bei der Anlageberatung (Gesetzentwurf, a.a.O.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge