Größere Emittenten von Vermögensanlagen haben künftig den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern (§ 24 Abs. 1 S. 1 VermAnlG). Davon ausgenommen sind Emittenten, die die Einstufung als "klein" i.S.d. § 267 HGB erfüllen. Die Kapitalflussrechnung gilt als "verbreitet genutztes Analyseinstrument" zur Beurteilung der Finanzlage (näher Gesetzentwurf, S. 49 f.).

Die BaFin ist zur Durchführung von Sonderprüfungen ermächtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte, insbesondere aufgrund von Eingaben Dritter, für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen (§ 24 Abs. 5 S. 1 VerAnlG; näher Gesetzentwurf, S. 50). Dritte können z.B. der sog. Finanzmarktwächter, eine Schlichtungsstelle oder Privatanleger sein (Gesetzentwurf, a.a.O.).

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