(EuGH, Urt. v. 16.7.2015 – C-218/14) • Ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der in einem anderen Mitgliedstaat als er wohnt, kann kein Aufenthaltsrecht mehr in seinem Wohnmitgliedstaat beanspruchen, wenn der Unionsbürger diesen Staat vor Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens verlässt. Hinweis: Zwar bestimmt die Richtlinie 2004/38/EG v. 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77), das die Familienangehörigen aus einem Drittland im Fall der Ehescheidung von einem Unionsbürger ihr Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen behalten, sofern die Ehe mindestens drei Jahre vor Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, bestanden hat. Diese Ausnahme soll nach Auffassung des EuGH jedoch nicht gelten, wenn die Ehe nach dem Wegzug des Ehegatten aus diesem Land geschieden wurde.

ZAP EN-Nr. 625/2015

ZAP 15/2015, S. 814 – 814

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