(BGH, Urt. v. 26.5.2021 – IV ZR 174/20) • Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten. Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs. Grundsätzlich ist der Pflichtteilsanspruch gegenüber den Ansprüchen aus Auflagen und Vermächtnissen vorrangig. Dieser Vorrang des Pflichtteilsanspruchs gilt auch dann, wenn der Erblasser – wie hier – Grabpflege in Form einer Auflage angeordnet hat. Auch in einem solchen Fall können die Grabpflegekosten bei der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsanspruch nicht in Abzug gebracht werden. Der Unterschied zu einem noch vom Erblasser geschlossenen Grabpflegevertrag liegt darin, dass es sich in diesem Fall noch um eine vom Erblasser herrührende Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erblasserschuld handelt, die bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wertmindernd zu berücksichtigen ist.

ZAP EN-Nr. 389/2021

ZAP F. 1, S. 689–689

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