(OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.6.2020 – 6 U 129/18) • Die auch bei einem Anspruch auf Löschung von Suchergebnissen gegen einen Internet-Suchmaschinenbetreiber aus Art. 17 DSGVO ("Recht auf Vergessenwerden") erforderliche umfassende Interessenabwägung richtet sich nach eigenen Maßstäben. Ist der Inhalteanbieter im Inland greifbar und kann er rechtlich belangt werden, beseitigt das Vorgehen gegen den’(einzigen) Inhalteanbieter die Störung effektiver als das Vorgehen gegen einen (von mehreren) Suchmaschinenbetreibern. In einer solchen Konstellation ist der Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber nur begründet, wenn die Rechtswidrigkeit offensichtlich ist. Ein Anspruch gegen den Betreiber einer Internetsuchmaschine als mittelbarem Störer besteht nur dann, wenn dieser durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.

ZAP EN-Nr. 348/2020

ZAP F. 1, S. 742–742

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