I. Einleitung

Zum Leistungsinhalt betrieblicher Altersversorgungsvereinbarungen gehört i.d.R. auch – allerdings nicht zwingend – die Absicherung der Hinterbliebenen des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers. Insoweit kann der Arbeitgeber nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit frei darüber entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er überhaupt eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung zusagen will. Verwendet der Arbeitgeber dabei die Leistung einschränkende Klauseln, werden diese, sofern sie in kollektiv wirkenden Versorgungsordnungen niedergelegt sind, insb. anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie des AGG und der Antidiskriminierungsrichtlinien von der Rechtsprechung gemessen.

Derartige Risikobeschränkungen in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung in Versorgungszusagen, die u.U. vor vielen Jahren erteilt worden sind, beinhalten aufgrund der Rechtsentwicklung in den letzten Jahren, insb. des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Schutz vor Diskriminierung, für Arbeitgeber besondere Gefahren. Ohne entsprechendes Monitoring des Inhalts dieser Vereinbarungen können vom heutigen Betrachtungsstandpunkt aus ggf. erhebliche Haftungsrisiken entstehen, wenn man die entsprechenden Vereinbarungen nicht an diese Rechtsentwicklung angepasst hat. Nachfolgend werden daher die wichtigsten Gestaltungsfragen zur Hinterbliebenenversorgung vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechungsentwicklung behandelt.

II. Der "richtige" Hinterbliebene

Als erstes muss man die Frage stellen, wer denn überhaupt Hinterbliebener einer dem Mitarbeiter zugesagten Altersversorgung sein kann und wie man diesen Hinterbliebenen rechtssicher in einer Versorgungszusage definiert. Was auf den ersten Blick zwar verwundern mag, wenn man an den Ehe- bzw. Lebenspartner des versorgungsberechtigten Mitarbeiters denkt, aber angesichts der Tatsache, dass genau diese Fragestellung die höchstrichterliche Rechtsprechung in den letzten Jahren mehrfach unter dem Aspekt der Auslegung entsprechender Vereinbarungen beschäftigt hat, offensichtlich kein Selbstläufer ist.

1. Grundsätzliches zur Bezugsrechtsgestaltung der Hinterbliebenenversorgung

Zunächst einmal gilt für die Festlegung der Versorgungsberechtigten ebenfalls der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Insbesondere braucht hierbei die gesetzliche Erbfolge nicht beachtet bzw. eingehalten werden (BAG v. 18.11.2008 – 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153; Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 7/2009 Anm.’4). So wäre es z.B. denkbar nur die Kinder zu begünstigen und damit einen Ehe- bzw. Lebenspartner unberücksichtigt zu lassen (oder umgekehrt).

Auch eine Anknüpfung an sozialversicherungsrechtliche und/oder steuerrechtliche Vorgaben ist nicht zwingend (BAG v. 18.11.2008 – 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153; Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 7. Aufl. 2016, Rn 51), ggf. aber sinnvoll, um insb. steuerrechtliche Nachteile zu vermeiden.

Grundsätzlich kommen als Begünstigte einer Hinterbliebenenversorgung die Ehe- bzw. Lebenspartner sowie die Kinder in Betracht, unter bestimmten, nachfolgend noch darzustellenden Voraussetzungen aber auch ein "bloßer" Lebensgefährte.

Die Versorgungsvereinbarung darf allerdings nicht vererblich gestaltet, d.h. an den gesetzlichen oder testamentarischen Erben zugesagt werden. Betriebliche Altersversorgung ist kein Sparvertrag, sondern Risikoabsicherung. Dies gilt insb. auch für die Hinterbliebenenversorgung (BAG v. 18.11.2008 – 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153; vgl. insoweit auch die steuerlichen Anforderungen gem. BMF-Schr. v. 6.12.2017 – IV C 5 – S 233/17/10002, Rn 4 f.).

Wird die Hinterbliebenenversorgung zugunsten von Ehepartnern zugesagt, so umfasst die Zusage auch den eingetragenen Lebenspartner, da die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichzustellen ist (BAG v. 14.1.2009 – 3 SAZR 20/07, NZA 2009, 489; BAG v. 15.9.2009 – 3 AZR 294/09, NJW 2010, 1474; EuGH v. 1.4.2008 – C-267/06, NZA 2008, 459; Langohr-Plato, a.a.O., Rn 1490 ff.).

Eine Unterscheidung nach dem Geschlecht ist nicht zulässig. Die früher übliche und an das seinerzeit geltende Sozialversicherungsrecht angelehnte Differenzierung zwischen begünstigten Witwen und nicht begünstigten Witwern ist als Verstoß gegen den Grundsatz der Lohngleichheit von Männern und Frauen unzulässig (BAG v. 5.9.1989 – 3 AZR 575/88, NZA 1990, 271).

Der Kreis der potenziellen Hinterbliebenen i.S.d. betriebsrentenrechtlichen Vorschriften ist allerdings nicht auf den Ehegatten und die Kinder des Arbeitnehmers begrenzt. Voraussetzung für die Anerkennung der Hinterbliebeneneigenschaft ist jedoch, dass dem Arbeitnehmer bezogen auf die begünstigte Person bei typisierender Betrachtung ein Versorgungsinteresse unterstellt werden kann (BAG v. 18.11.2008 – 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153; Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 7/2009 Anm. 4). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein abgrenzbares Näheverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der berechtigten Person vorliegt (BAG v. 18.11.2008 – 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153; BAG v. 18.2.2020 – 3’AZN 954/19, zit. nach juris).

Insoweit kommt insb. die Versorgung von Lebensgefährten in Betracht. Dabei ist a...

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