(SG Leipzig, Beschl. v. 27.5.2020 – S 24 AS 817/20) • Corona-Soforthilfe ist weder als Einkommen i.S.d. SGB II noch als Betriebseinnahme i.S.d. Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld zu berücksichtigen. Von den Betriebseinnahmen sind die Betriebsausgaben nur insoweit abzusetzen, als diese durch Corona-Soforthilfe nicht bereits gedeckt sind. Ein die Betriebsausgaben übersteigender Anteil an Corona-Soforthilfe findet bei der Leistungsberechnung keine Berücksichtigung. Hinweis: Dass ggf. Teile der Soforthilfe wegen einer Überkompensation zurückzuzahlen sind, ist nach Auffassung des Gerichts unschädlich. Denn einerseits steht dem Antragsteller der Betrag aus der Soforthilfe aktuell zur Verfügung. Anderseits können derartige Änderungen in den Verhältnissen dann nämlich i.R.d. endgültigen Bewilligung berücksichtigt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine abschließende Entscheidung abweichend von § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II nur ergeht, wenn der Leistungsberechtigte selbst diese beantragt, § 67 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 SGB II. Damit hat der Leistungsberechtigte es in der Hand zu entscheiden, ob er überhaupt auf eine endgültige Bewilligung drängt. Denn u.U. kann es sich für den Leistungsberechtigten als günstig erweisen, wenn dieser eine endgültige Festsetzung erst gar nicht beantragt – nämlich beispielsweise dann, wenn sich das Einkommen aus Selbstständigkeit im Nachhinein höher als ursprünglich prognostiziert herausstellt.

ZAP EN-Nr. 350/2020

ZAP F. 1, S. 743–743

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