(BGH, Urt. v. 22.3.2019 – V ZR 105/18) • Eine Vertragsstrafe für Verstöße gegen Vermietungsbeschränkungen darf nicht durch einen auf § 21 Abs. 7 WEG gestützten Mehrheitsbeschluss vereinbart werden. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Regelung von Verzugsfolgen. Hinweis: Nicht entschieden wurde damit, ob § 21 Abs. 7 WEG generell irgendeine Beschlusskompetenz für die Einführung von Vertragsstrafen entnommen werden kann. Denn hier handelte es sich speziell um eine Vertragsstrafe, die auf die Einhaltung von Vermietungsbeschränkungen bezogen ist. Und damit sollte ein Verstoß gegen eine Unterlassungspflicht sanktioniert werden.
ZAP EN-Nr. 413/2019
ZAP F. 1, S. 724–724
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