Der Beamte genießt – resultierend aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn – Schutz in den Fällen, in denen er im Dienst einen Unfall erleidet. Hieran knüpfen eine Reihe von Leistungen des Dienstherrn an; der Bogen spannt sich von dem Ersatz der Behandlungskosten bis hin zum Dienstunfallruhegehalt. Das setzt aber einen Dienstunfall voraus.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 BeamtVG). Das BVerwG hat bereits (BVerwGE 17, 59, 61 f.) ausgeführt, dass die Legaldefinition des Dienstunfalls das Merkmal "äußere Einwirkung" lediglich der Abgrenzung äußerer Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers diene. Entscheidend für die Abgrenzung eines Unfalls von sonstigen Körperbeschädigungen ist danach, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder das willentliche Verhalten des Betroffenen die wesentliche Ursache war.

Das BVerwG hat in seinem Beschluss vom 11.10.2018 (2 B 3.18, NVwZ-RR 2019, 160 f.) hervorgehoben, dass einerseits auch nicht-körperliche Einwirkungen – und damit auch dienstliche Gespräche – äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts sein könnten und andererseits ein im Rahmen des Üblichen bleibender, sozialadäquater Verlauf eines Dienstgesprächs keine äußere Einwirkung in diesem Sinne sei. Nur dann, wenn während des Dienstgesprächs durch dessen Verlauf, durch die Art der Äußerungen (z.B. aggressives Anbrüllen) oder durch deren Inhalt (z.B. Beleidigungen, Beschimpfungen) der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten werde, sei ein auf dieser psychischen Einwirkung beruhender Körperschaden, namentlich ein seelischer Schaden, wertungsmäßig der Sphäre des Dienstherrn und nicht der Sphäre des Beamten aufgrund seiner besonderen individuellen Veranlagung zuzurechnen. Nur in einem solchen Fall gebe es eine innere Rechtfertigung, dem Beamten den besonderen Schutz des Dienstunfallfürsorgerechts zukommen zu lassen

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