(BGH, Urt. v. 22.5.2019 – VIII ZR 182/17) • Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, können abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als „Abbruchjäger” zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen. Hinweis: Der BGH weist in diesem Urteil auch darauf hin, dass ein Internet-Verkäufer durch das gefundene Ergebnis auch nicht rechtlos gestellt wird. Der Verkäufer hat es nach Ansicht des BGH vielmehr selbst in der Hand, den von ihm angebotenen Artikel nicht zu einem für ihn ungünstigen Preis zu verkaufen, indem er einen Mindestpreis festsetzt und er es unterlässt, die Internetauktion unberechtigt vorzeitig abzubrechen.

ZAP EN-Nr. 410/2019

ZAP F. 1, S. 723–723

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