Eine Unterlassungserklärung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich, einschränkungslos und ohne Endtermin abzugeben. Sie muss eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen. Außerdem muss sie den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch (Kernbereich) nach Inhalt und Umfang voll abdecken (BGH, Vorlagebeschl. v. 12.1.2017 – I ZR 117/15 – YouTube-Werbekanal; Urt. v. 21.2.2008 – I ZR 142/05 – Buchführungsbüro; Urt. v. 15.2.2007 – I ZR 114/04 – Wagenfeld-Leuchte).

Ausnahmsweise dürfen Vorbehalte in die Erklärung aufgenommen werden, wenn sie mit dem Sinn und Zweck einer Unterwerfungserklärung vereinbar sind und inhaltlich auf das beschränkt werden, was dem Gläubiger nach materiellem Recht zusteht (BGH, Urt. v. 21.2.2008 – I ZR 142/05). Der Schuldner muss keine Unterlassungserklärung für etwas unterzeichnen, das ihm nicht verboten werden kann oder ihn im Übermaß belastet (z.B. fehlende Kontrollmöglichkeit zur Vertragsstrafenhöhe).

Die Einschränkung ist dann nicht akzeptabel, wenn keine nachvollziehbaren Gründe des Schuldners für die Einschränkung erkennbar sind oder berechtigte Interessen des Gläubigers beeinträchtigt werden, er z.B. in unklare Grenzbereiche geführt oder ihm die Kontrolle erschwert werden soll (BGH, Urt. v. 15.2.2007 – I ZR 114/04 – Wagenfeld-Leuchte; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.12.2015 – 2 W 46/15).

Je nach Auslegung der modifiziert abgegebenen Unterlassungserklärung kommen folgende Alternativen für den Gläubiger in Frage:

  • Teilannahme der Unterlassungserklärung und gerichtliche Geltendmachung des verbleibenden Rests,
  • Ablehnung der ganzen Unterlassungserklärung und gerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche.

Die Entscheidung des Gläubigers wird davon abhängen, ob die teilweise abgegebene Erklärung als ernstlich anzusehen ist und ob sie überhaupt für sich genommen eine verständliche Regelung ergibt.

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