(OLG Celle, Urt. v. 30.1.2018 – 13 U 106/17) • Die Bewerbung eines Hotels unter Verwendung sternenähnlicher Symbole ist irreführend. Es handelt sich dabei um eine geschäftliche Handlung, die zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung enthält. Die Verwendung der sternenähnlichen Symbole erweckt bei einem erheblichen Teil der Verbraucher den Anschein, dass dem Hotel eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie verliehen ist. Es ist auch die nach § 5 UWG erforderliche wettbewerbliche Relevanz der Irreführung für den Kaufentschluss gegeben. Die irreführende Werbung ist geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.

ZAP EN-Nr. 408/2018

ZAP F. 1, S. 719–719

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