(BVerfG, Beschl. v. 27.6.2018 – 2 BvR 1287/17 u.a.) • Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, dass die Fachgerichte mit der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur § 160a Abs. 1 S. 1 StPO, nach dem eine Ermittlungsmaßnahme unzulässig ist, die sich gegen einen Rechtsanwalt richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die dieser das Zeugnis verweigern dürfte, im Bereich der Beschlagnahme (§ 94 StPO) bzw. der dieser vorausgehenden Sicherstellung zur Durchsicht nicht für anwendbar gehalten haben. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, den absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 S. 1 StPO auf den Bereich der Durchsuchungen einschließlich der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht und auf Beschlagnahmen von Mandantenunterlagen eines Rechtsanwalts auszudehnen. Hinweis: Der Fall betraf die Durchsuchung des Münchener Büros der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day. Diese war von dem Volkswagen-Konzern mit der Aufarbeitung des Dieselskandals beauftragt worden. Für die Ergebnisse ihrer internen Ermittlungen interessierte sich auch die Münchener Staatsanwaltschaft. Das BVerfG hält die Durchsuchung für verfassungsgemäß, da es nur in Ausnahmefällen ein absolutes Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot in Kanzleiräumen annimmt, etwa dann, wenn auch das Grundrecht aus Art. 1 GG betroffen ist.

ZAP EN-Nr. 418/2018

ZAP F. 1, S. 721–722

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