(BSG, Beschl. v. 9.5.2018 – B 12 KR 26/18 B) • Verwendet ein Kläger bzw. Rechtsmittelführer bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eine seit 1.1.2018 unzulässige Container-Signatur, ist er angesichts der derzeitigen äußeren Rahmenbedingungen vom Gericht unverzüglich auf die fehlerhafte Signatur hinzuweisen, damit der Mangel fristwahrend behoben werden kann. Unter Umständen ist ihm zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hinweis: Elektronische Dokumente, die über das EGVP eingehen und nicht mit einer auf das jeweilige Einzeldokument bezogenen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen, sondern mittels einer den Nachrichtencontainer bzw. weitere Container umfassenden Container-Signatur übermittelt worden sind, genügen seit dem 1.1.2018 nicht den Anforderungen nach § 65a Abs. 2 S. 2, Abs. 3 SGG i.V.m.§ 4 Abs. 2 ERVV. Diese in der Praxis weitgehend unbeachtet gebliebene Rechtsänderung zu Jahresbeginn führt zusammen mit dem Umstand, dass der verbreitete EGVP-Client derzeit bei gewohnter Nutzung eine (unzulässige) Container-Signatur anbringt und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Alternative derzeit nicht zur Verfügung steht, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und Rechtsschutzlücke. Da Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründungen fristgebunden sind, droht deren Verwerfung als unzulässig, wenn sie bei elektronischer Übersendung nicht den Anforderungen entsprechend übermittelt wurden. Die in § 65a Abs. 6 SGG vorgesehene Möglichkeit der Heilung hilft in diesen Fällen grds. nicht weiter, weil die container-signierten elektronischen Dokumente regelmäßig "zur Bearbeitung geeignet" sind.

ZAP EN-Nr. 411/2018

ZAP F. 1, S. 719–720

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