Bei der dritten der Durchsuchungsfragen betreffenden Entscheidungen handelt es sich um ein Urteil des LG Frankfurt/M. vom 23.2.2017 (5/4 Kls – 36/16 5272 Js 240513/16). Die Entscheidung ist deshalb erwähnenswert, weil sie mit den Vorgaben des BVerfG und des BGH (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 6.10.2016 – 2 StR 46/15, NJW 2017, 1332 = StraFo 2017, 103 = StRR 4/2017, 10, oben II. 2. a) Ernst macht und (ebenfalls) ein Beweisverwertungsverbot bejaht. Zudem setzt sie sich mit der Frage der Heilung eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt durch eine (vermeintliche) Zustimmung des Angeklagten auseinander.

Ergangen ist das Urteil in einem Verfahren wegen Verstößen gegen das BtMG. Das LG hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dabei ging es um das Zurverfügungstellen einer Lagerhalle. Vorgeworfen worden war dem Angeklagten darüber hinaus bewaffneter unerlaubter Handel mit 241 kg Haschisch, die in einem abgetrennten Raum der Lagerhalle bei einer Durchsuchung sichergestellt worden waren. Insoweit hatte der Angeklagte jedoch über seine Verteidiger der Verwertung der Durchsuchungsergebnisse mit der Begründung widersprochen, die Durchsuchung sei wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen rechtswidrig gewesen.

Das LG hat den Widerspruch anerkannt (zum Widerspruchserfordernis jetzt aber zuletzt BGH, Urt. v. 6.10.2016 – 2 StR 46/15, NJW 2017, 1332 = StraFo 2017, 103 = StRR 4/2017, 10, oben II. 2. a). Der war auf folgendes Verfahrensgeschehen gestützt: An einem Mittwoch ist bei der Staatsanwaltschaft im Laufe des Vormittags durch einen Hinweisgeber, dem seitens der Staatsanwaltschaft Vertraulichkeit zugesichert worden war und zu dem keine näheren Erkenntnisse vorlagen, der Hinweis eingegangen, dass in einer Halle in der X.-Straße zwischen den Hausnummern 1 und 3 in K. größere – im hohen zweistelligen bis dreistelligen Kilobereich – Mengen Betäubungsmittel gelagert seien. Vor dieser Halle stehe öfter ein Geländewagen, VW Touareg, mit dem Kennzeichen ppp. Eine Halteranfrage habe den Angeklagten als Inhaber des Fahrzeugs ergeben, gegen den aber keinerlei polizeilichen Erkenntnisse bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten. An dem Tag stand ein Sondereinsatzkommando kurzfristig zur Verfügung, so dass insgesamt zehn Beamte des LKA zu der Lagerhalle fuhren. Für diesen Einsatz hatten sie die Anweisung, den Angeklagten als Halter des vor der besagten Halle mehrfach vom Hinweisgeber gesichteten Fahrzeugs zu kontrollieren, festzunehmen und vor allem die Halle zu durchsuchen. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss wurde nicht eingeholt – warum ließ sich nicht klären. Bei der zunächst vorgenommenen Observierung der Lagerhalle durch die Beamten vor Ort wurde um 16.09 Uhr beobachtet, dass der Angeklagte mit seinem Pkw bei der Halle vorfuhr. Er betrat diese mehrfach und brachte verschiedene Gegenstände aus der Lagerhalle zum Fahrzeug und fuhr dann weg. Einige Beamte des MEK folgten dem Angeklagten und hielten um 16.20 Uhr wenige hundert Meter von der Halle entfernt an, kontrollierten ihn und nahmen ihn fest. Die anderen Beamten blieben bei der Lagerhalle. Die Kontrolle des Angeklagten und seines Pkw ergab keine Hinweise auf Betäubungsmittel. Dem Angeklagten wurde von einem Beamten mitgeteilt, dass die Beamten nun beabsichtigten, die Lagerhalle zu durchsuchen. Ihm wurde dazu gesagt, dass er – der Angeklagte – dieser Durchsuchung zustimmen könne, andernfalls würde man mit einem richterlichen Beschluss ebenfalls durchsuchen. Daraufhin erklärte der Angeklagte sein Einverständnis mit der Durchsuchung.

Das LG hat ein Beweisverwertungsverbot für die bei der Durchsuchung vorgefundenen und sichergestellten Betäubungsmittel angenommen. Die durchgeführte polizeiliche Durchsuchung sei wegen Missachtung des Richtervorbehalts rechtswidrig gewesen. Gefahr im Verzug habe objektiv nicht vorgelegen. Denn es habe zum Zeitpunkt der Durchsuchung um 16.30 Uhr keine Gefahr des Beweismittelverlusts bestanden. Denn jedenfalls nach Kontrolle und Festnahme des Angeklagten sowie Durchsuchung seines Pkw einschließlich der aus der Halle in den Pkw geladenen Gegenstände um 16.20 Uhr sei klar gewesen, dass der Angeklagte keinerlei Betäubungsmittel aus der Halle entfernt hatte, so dass spätestens in diesem Moment Gefahr im Verzug als Grund für die Annahme einer Eilkompetenz der ausführenden Beamten nicht anzunehmen war. Hinzu trete erschwerend, dass bereits bei Ausrücken des MEK die direkte Anweisung und damit die Absicht bestand, die Halle – ohne richterlichen Beschluss, der vor dem Einsatz nicht eingeholt worden war – zu durchsuchen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Eilkompetenz i.S.d. § 105 Abs. 1 S. 1 StPO steht es aber nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden, wann sie eine Antragstellung in Erwägung ziehen. Für die Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung rechtzeitig hätten erreichen können, komme es auf den Zeitpunk...

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