(EuGH, Urt. v. 14.6.2017 – C-422/16) • Rein pflanzliche Produkte dürfen grds. nicht unter Bezeichnungen wie "Milch", "Rahm", "Butter", "Käse" oder "Joghurt" vermarktet werden, die das Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehält. Dies gilt auch, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen. Es gibt jedoch ein Verzeichnis mit Ausnahmen, die im Beschluss 2010/791/EU der Kommission v. 20.12.2010 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nr. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl 2010, L 336, S. 55) festgelegt sind. Hinweis: Der Fall betraf die deutsche Firma "TofuTown", die vegetarische und vegane Lebensmittel erzeugt und vertreibt. Unter anderem bewarb und vertrieb sie rein pflanzliche Produkte unter den Bezeichnungen "Soyatoo Tofubutter", "Pflanzenkäse", "Veggie-Cheese" u.Ä. Dagegen ging der Verband Sozialer Wettbewerb vor, zu dessen Aufgaben u.a. die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört.

ZAP EN-Nr. 456/2017

ZAP F. 1, S. 740–740

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