(BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 441/14) • Die sich aus § 8 Abs. 1 S. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebende Verschwiegenheitspflicht stellt, soweit sie nach § 4 Abs. 3 FinDAG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer betrifft, keine unter § 376 Abs. 1 ZPO fallende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dar. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 8 Abs. 1 S. 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG kann aber ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO begründen.

ZAP EN-Nr. 524/2016

ZAP F. 1 S. 731

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