(VG Düsseldorf, Urt. v. 16.3.2016 – 20 K 1928/15) • Der Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW wegen Bestehen einer anderen Versorgung entsteht nur einmal, wenn nämlich das betroffene Mitglied erstmalig einkommensbezogene Beiträge zu einer für seine Berufsgruppe gesetzlich angeordneten oder auf dem Gesetz beruhenden Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung entrichtet. Dies folgt aus der Auslegung des § 11 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR) anhand des Wortlauts, der Stellung im Gesamtkontext und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung. Außerdem ist es erforderlich, dass der Befreiungsantrag schriftlich innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt wurde. Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen beinhaltet eine sog. materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist bestehen nicht. Insbesondere ist die Frist mit einer Dauer von sechs Monaten nicht zu kurz bemessen.

ZAP EN-Nr. 549/2016

ZAP F. 1, S. 737

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