(OLG Hamm, Urt. v. 22.3.2016 – 28 U 44/15) • Die Behauptung, ein in ein ca. 200.000 EUR teures Neufahrzeug verbautes Navigationssystem sei unbrauchbar, weil es gelegentlich zu Fehlanweisungen durch den im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandenen Routenplaner komme, berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Insbesondere liegt in der Anpreisung des Verkäufers, dass ein Navigationssystem einschließlich Software nach dem neuesten Stand der Technik geliefert werde, keine Beschaffenheitsvereinbarung. Aus der Sicht eines verständigen Empfängers ist eine solche Anpreisung dahin zu verstehen, dass damit der Stand von Hard- und Software gemeint ist, der bei einem Neufahrzeug dieses Modells aktuell erhältlich ist. Das bedeutet aber nicht, dass der Käufer erwarten kann, dass die Navigationssoftware unmittelbar vor der Auslieferung des Fahrzeugs upgedatet worden ist.

ZAP EN-Nr. 505/2016

ZAP F. 1, S. 726

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