(BGH, Beschl. v. 11.5.2016 – VII ZB 54/15) • Der Antrag eines Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entspricht nicht den formalen Anforderungen der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, wenn der Gläubiger trotz Bestehens einer vollständigen Eintragungsmöglichkeit keine Summen in das Formular einträgt, sondern stattdessen für die Forderungsaufstellung auf eine Anlage verweist. Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden. Ferner ist der Gläubiger vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.

ZAP EN-Nr. 526/2016

ZAP F. 1, S. 731

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