(LG Kleve, Beschl. v. 22.4.2016 – 3 O 67/16) • Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartGmbH) ist nicht prorogationsfähig i.S.d. § 38 ZPO. Träger freier Berufe sind nicht gem. § 38 ZPO prorogationsfähig; dies gilt auch für die PartGmbH. Eine PartGmbH ist kein Kaufmann i.S.d. § 6 Abs. 1 HGB; § 1 Abs. 1 S. 2 PartGG stellt ausdrücklich klar: „Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus.“ Anders als für die Rechtsanwalts-GmbH – insoweit besteht eine Formkaufmannseigenschaft nach § 6 Abs. 2 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG – fehlt eine § 13 Abs. 3 GmbHG vergleichbare Regelung im PartGG. Eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 3 GmbHG auf die Partnerschaftsgesellschaft ist nicht geboten. Durch die gesetzlichen Regelungen ist die PartGmbH als Variante der Partnerschaftsgesellschaft, nicht der GmbH, gesetzlich ausgestaltet. Damit ist die die Anwalts-PartGmbH – anders als die Anwalts-GmbH – nicht prorogationsfähig.

ZAP EN-Nr. 531/2016

ZAP F. 1, S. 732–733

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